Satzung der Sporthochsee-Segler-Gemeinschaft Bocholt Rhede e. V.

Präambel 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. 

Vereinssatzung der 

Sporthochsee-Segler-Gemeinschaft Bocholt-Rhede e. V. vom 24.11.2023 

A. Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

  1. Der am 14.3.1973 in Bocholt gegründete Verein führt den Namen 

Sporthochsee-Segler-Gemeinschaft Bocholt-Rhede e.V.  

Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet: SGBR. 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bocholt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. 2405 in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“ 
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch 

– die Pflege des Segelsports und des Fahrtensegelns 

– die Aus- und Weiterbildung von am Segelsport Interessierten 

– die Heranführung von Interessierten, besonders Jugendlichen, an den Segelsport. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  1. Es kann eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften 

Die Mitgliedschaft in Bünden, Verbänden und Organisationen ist in der Geschäftsordnung geregelt. 

B. Vereinsmitgliedschaft 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. 
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. 
  1. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds. 
  1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 
  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 
  1. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

§ 6 Ehrenmitglieder 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Um ein Ehrenmitglied zu ernennen, ist das Einverständnis dieser Person erforderlich. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet 
  1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); 
  1. durch Ausschluss aus dem Verein; 
  1. durch Streichung aus der Mitgliederliste; 
  1. durch Tod; 
  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Monatsende erfolgen. Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. 
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied beispielsweise 
  1. gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; 
  1. den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; 
  1. sich grob unsportlich verhält; 
  1. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet; 
  1. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. 
  1. Zur Antragstellung auf Vereinsausschluss ist jedes Mitglied berechtigt. 
  1. Der Antrag auf Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist leitet der Vorstand den Antrag und die evtl. Stellungnahme an die Mitgliederversammlung weiter. 

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungs-verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Details regelt die Beitragsordnung.  
  1. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.  
  1. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. 
  1. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 
  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 
  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 

  1. Minderjährige Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Jugendversammlung aus. Weiteres regelt die Jugendordnung. 
  1. Minderjährige Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. 

D. Organe des Vereins 

§ 12 Die Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung; 
  • der Vorstand (nach § 26 BGB); 
  • der Gesamtvorstand; 
  • die Jugendversammlung; 
  • der Jugendvorstand. 

§ 13 Die Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 
  1. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung. Für die termingerechte Einladung genügt der Versand der E-Mail. Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse gesandt wurde, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat.  
  1. Mitglieder können Anträge beim Vorstand bis zu zwei Wochen vor der Versammlung mit einer Begründung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Anträge mehr gestellt werden.  
  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.  
  1. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.  
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 
  1. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.  
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  1. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der teilnehmenden Versammlungsmitglieder verlangt wird. 
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.  
  1. Abweichend der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BGB, ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen und Änderung der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder dem Deutschen Segler Verband erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach Versand kein Widerspruch durch einen Teilnehmer der Mitgliederversammlung ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. 
  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 
  1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. 
  1. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. 
  1. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. 
  1. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 

  • Bestellung und Abberufung des Gesamtvorstandes 
  • Entgegennahme des Berichtes des Gesamtvorstandes 
  • Genehmigung des Haushaltsentwurfs für das kommende Geschäftsjahr 
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Bestellung der Kassenprüfer 
  • Bestätigung des Jugendvorstandes 

Änderungen der folgenden Vereinsordnungen: 

  • Beitrags- und Gebührenordnung 
  • Geschäftsordnung 
  • Änderung der Satzung 
  • Auflösung des Vereins 
  • Bestätigung des Jugendvorstandes 

§ 15 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus 
  1. dem 1.Vorsitzenden 
  1. dem 2. Vorsitzenden 
  1. dem Schriftführer  
  1. und dem Kassenwart. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass der 1. Vorsitzende und der Schriftführer in geraden Jahren; der 2. Vorsitzende und der Kassenwart in ungeraden Jahren gewählt werden.  

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wird außerhalb dieses Rhythmusses ein Vorstandsmitglied gewählt, wird er für drei Jahre gewählt, um den Rhythmus wieder herzustellen.  

Wiederwahl ist zulässig. 

  1. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
  1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. 
  1. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig. 
  1. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
  1. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. 
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten stattfinden Mitgliederversammlung, durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 
  1. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. Wenn zwei Mitglieder des Vorstandes verhindert sind an der Sitzung teilzunehmen, kann in dringenden Fällen ersatzweise ein Beschluss durch den Gesamtvorstand gefällt werden. Hierfür müssen über die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  1. Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu protokollieren. 
  1. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand eines anderen Segelvereins sein.  

§ 16 Der Gesamtvorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 
  1. den Mitgliedern des Vorstandes 
  1. den Fachwarten, die in der Geschäftsordnung festgelegt werden 
  1. dem Jugendleiter 
  1. bis zu zwei Beisitzern 
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: 
  1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge 
  1. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung 
  1. Verhängung von Sanktionen 
  1. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes 
  1. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen 
  1. Der Gesamtvorstand soll mindestens halbjährlich einberufen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 8 entsprechend. 

E. Vereinsjugend 

§ 17 Die Vereinsjugend 

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 
  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
  1. Organe der Vereinsjugend sind: 

a) der Jugendvorstand 

b) die Jugendversammlung 

  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

 F. Sonstige Bestimmungen 

§ 18 Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 
  1. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in jedem Jahr gewählt wird. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.  
  1. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 

§ 19 Haftung 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 20 Datenschutz 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 
  1. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 
  1. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, 
  1. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 
  1. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, 
  1. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und 
  1. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

G. Schlussbestimmungen 

§ 21 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren des Vereins. 
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Kreis Borken, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
  1. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
  1. Wird über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht fort. 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11 2023 beschlossen. 
  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung am 27.06.2024 in das Vereinsregister in Kraft. 
  1. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

Bocholt, 12.07.2024